Allgemeine Haftungsversicherung

Allgemeine Haftungsversicherung GSK Handel & Service ,67374 Hanhofen sofern der Mieter keine eigene Maschinenversicherung besitzt (Stand 01.03.2021 )

Sofern der Mieter über keine eigene Maschinenversicherung verfügt, welche die üblichen mit dem Betrieb der Maschine verbundenen Risiken im Sinne einer Vollkaskoversicherung abdeckt, ist er zum Abschluss einer Haftungsversicherung über unser Haus verpflichtet.

1. Preis
Der aktuelle Preis zum Abschluss dieser Haftungsversicherung beträgt 10% des Mietpreises. Die Berechnung der Gebühr für die Haftungsversicherung erfolgt kalendertäglich. Außerdem bestätigt der Mieter, dass er über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt, die den Betrieb der Mietsache einschließt. Der private Mieter bestätigt ebenfalls eine entsprechende Haftpflichtversicherung.

2. Gegenstand der Haftungsversicherung
2.1 Die Haftungsversicherung nach dieser Vereinbarung erstreckt sich auf
- die im Mietvertrag genannten Maschinen und Geräte
- die im Mietvertrag genannten Zusatzgeräte, Anbauteile, Zubehörteile und Reserveteile
2.2 Über die Haftungsversicherung sind nicht abgedeckt:
-Reifen, Gummiketten, Transportbänder
-sonstige Verschleißteile

3. Geltung der Haftungsversicherung
3.1 Die vereinbarte Haftungsversicherung erstreckt sich auf
- Konstruktions- und Materialfehler
- Versagen von Mess-,Regel- und Sicherungseinrichtungen
- Bedienungs- und Anwendungsfehler
- Kurzschluss, Überspannung, Überstrom
- Transportschäden, soweit nicht ein Dritter für den Transport verantwortlich ist
- Diebstahl, Raub und Unterschlagung durch Dritte; für Zubehör im Sinne von Ziff. 2.1 und 2.2 dieser Vereinbarung gilt dies nur, wenn dieses mit samt der Mietmaschine entwendet/unterschlagen wird.
- Vandalismus durch Dritte
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Überschwemmung
- Sturm, Frost, Erdbeben, Erdrutsch
3.2 Die vereinbarte Haftungsversicherung erstreckt sich nicht auf sonstige Schäden, insbesondere nicht auf solche, die durch die Verwendung falscher Kraft -oder Schmierstoffe sowie durch sachfremden vertragswidrigen Einsatz verursacht werden. Bei einer Schadensverursachung durch Dritte greift diese Haftungsversicherung nur, wenn die Mietsache mit Zustimmung des Vermieters an den Dritten überlassen worden ist.

4. Selbstbehalt
Der Mieter trägt den nachstehenden Selbstbehalt:
4.1 Bei Diebstahl und Unterschlagung: 10% des Netto-Wiederbeschaffungswertes der beschädigten Mietgegenstände pro Schadensfall, aber mindestens 2.000,00€, sofern der Mietgegenstand diesen Wiederbeschaffungswert besitzt.
4.2 Bei Einbruchsdiebstahl, Raub und sonstigen Schadensfällen beträgt der Selbstbehalt bei einem
- Einsatzgewicht bis 6 t: 3.000,00€
- Einsatzgewicht höher als 6 t-12 t: 6.000,00€
- Einsatzgewicht höher als 12 t-20 t: 12.000,00€
- Einsatzgewicht höher als 20 t:15.000,00€
pro Schadensfall; maßgeblich ist das Gesamt Gewicht der jeweiligen Mietmaschine mit etwaigem Zubehör.

5. Obliegenheitsverletzung
5.1 Den Mieter treffen im Schadensfall folgende Obliegenheiten:
- Er hat nach Möglichkeit für die Anwendung und Minderung jedes Schadens zu sorgen.
- Den Schadenseintritt und – soweit bekannt – dessen Ursache unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb einer Frist von 24Std., nach Kenntnis vorab auch mündlich oder telefonisch dem Vermieter anzuzeigen.
- Unverzügliche Weisungen  des Vermieters  zur Sachbehandlung, Schadensabwendung-,  -minderung, -meldung einzuholen und dessen Weisungen, soweit für ihn nicht unzumutbar, zu befolgen.
- Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der Polizei anzuzeigen und den Ermittlungsbehörden alle notwendigen und von dort geforderten Informationen und Unterlagen zugänglich zu machen.
- Das Schadensbild solange unverändert zu lassen, bis die Schadensstelle und/oder der beschädigte Mietgegenstand vom Vermieter freigegeben sind. Sind Veränderungen unvermeidbar oder behördlich angeordnet, ist das Schadensbild nachvollziehbar, beispielsweise durch Fotos oder Videoaufnahmen, zu dokumentieren; die beschädigten Mietgegenstände sind bis zur Besichtigung durch den Vermieter aufzubewahren.
- Dem Vermieter unverzüglich jede Auskunft auf Verlangen in Textform zu erteilen, die zur Rekonstruktion des Schadensfalles, zur Ermittlung der Schadenshöhe und zur Feststellung einer etwaigen Haftungsversicherung notwendig sind. Wurde der Schaden durch Dritte verursacht, hat der Mieter daneben Namen und Anschrift des Dritten und dessen etwaige Auftrag- oder Arbeitgeber mitzuteilen.
- Dem Vermieter jede Unterstützung über Ursache und Höhe des Schadens und den Umfang der Entschädigungspflichtig zu gestatten.
5.2 Verletzt der Mieter die Obliegenheit nach Ziff. 5.1 dieser Vereinbarung, so haftet er uneingeschränkt.
5.3 Erfolgt die Obliegenheitsverletzung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, bleibt die Haftungsversicherung nach Maßgabe dieser Vereinbarung erhalten, wenn der Mieter nachweist, dass die Obliegenheit weder für den Eintritt des Schadensfalles ursächlich ist, noch sich auf die Feststellung des Schadensherganges oder die Schadenshöhe ausgewirkt hat.

 

6. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

Bezahlt der Mieter die Vergütung für die Haftungsversicherung trotz Fälligkeit und Verzugseintrittes nicht, ist der Vermieter berechtigt, von der Haftungsvereinbarung zurückzutreten, wenn er dies zuvor angekündigt hat. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Vergütung für die Haftungsversicherung bleibt in diesem Falle unberührt. Sie endet mit Zugang der Rücktrittserklärung.

 

7. Abtretung

Steht dem Mieter wegen des Verlustes oder Beschädigung eines Mietgegenstandes ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, tritt der Mieter diesen Anspruch bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes der vermieteten Gegenstände bereits jetzt an den Vermieter ab und berechtigt diesen, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Die Haftung des Mieters bleibt davon unberührt.

 

8. Schlussbemerkungen

8.1 Sollten einzelne Bestimmungen in dieser Haftungsversicherungsvereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen dadurch nicht berührt.

8.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Individualabreden können ausdrücklich getroffen werden.

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