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Schadensminderungsgebühr
Vertragliche Haftungsbegrenzung der GSK Handels- und Service GmbH, 67374 Hanhofen, sofern der Mieter keine eigene Maschinenversicherung besitzt (Stand 11.09.2025)
Dies ist keine Versicherung und kein Versicherungsvertrag. Die GSK Handels- und Service GmbH verkauft und vermittelt keine Versicherungen. Gegen Zahlung einer Schadensminderungsgebühr begrenzt der Vermieter die Haftung des Mieters für bestimmte Schäden an der Mietsache vertraglich auf den nachstehend genannten Selbstbehalt.
Sofern der Mieter über keine eigene Maschinenversicherung verfügt, welche die üblichen mit dem Betrieb der Maschine verbundenen Risiken im Sinne einer Vollkaskodeckung abdeckt, ist er zur Vereinbarung dieser Schadensminderungsgebühr mit dem Vermieter verpflichtet.
1. Höhe der Schadensminderungsgebühr
Die Schadensminderungsgebühr beträgt aktuell 10 % des Mietpreises und wird kalendertäglich berechnet. Zusätzlich bestätigt der gewerbliche Mieter, dass er über eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung verfügt, die den Betrieb der Mietsache einschließt. Der private Mieter bestätigt eine entsprechende eigene Haftpflichtversicherung. Diese eigene Haftpflichtversicherung des Mieters ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
2. Gegenstand der Haftungsbegrenzung
2.1 Bei Zahlung der Schadensminderungsgebühr beschränkt sich die Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter nach Maßgabe dieser Vereinbarung auf den Selbstbehalt (Ziff. 4) für Schäden an
2.2 Keine Haftungsbegrenzung besteht – der Mieter haftet insoweit unbeschränkt – für:
3. Geltung der Haftungsbegrenzung
3.1 Die Haftungsbegrenzung gilt für folgende Schadensereignisse an der Mietsache:
3.2 Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für sonstige Schäden, insbesondere nicht für solche, die durch die Verwendung falscher Kraft- oder Schmierstoffe sowie durch sachfremden, vertragswidrigen Einsatz verursacht werden. Wird der Schaden durch einen Dritten verursacht, gilt die Haftungsbegrenzung nur, wenn die Mietsache mit Zustimmung des Vermieters an den Dritten überlassen worden ist. In allen Fällen außerhalb von Ziff. 3.1 haftet der Mieter unbeschränkt.
4. Selbstbehalt des Mieters
Auch bei vereinbarter Schadensminderungsgebühr trägt der Mieter den nachstehenden Selbstbehalt. Der über den Selbstbehalt hinausgehende Schaden an der Mietsache wird dem Mieter insoweit nicht in Rechnung gestellt.
4.1 Bei Diebstahl und Unterschlagung: 10 % des Netto-Wiederbeschaffungswertes der beschädigten oder abhandengekommenen Mietgegenstände pro Schadensfall, mindestens jedoch 2.000,00 €, sofern der Mietgegenstand diesen Wiederbeschaffungswert besitzt.
4.2 Bei Einbruchdiebstahl, Raub und sonstigen Schadensfällen beträgt der Selbstbehalt:
5. Mitwirkungspflichten im Schadensfall
5.1 Den Mieter treffen im Schadensfall folgende Pflichten:
5.2 Verletzt der Mieter die Pflichten nach Ziff. 5.1, so haftet er unbeschränkt.
5.3 Erfolgt die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, bleibt die Haftungsbegrenzung erhalten, wenn der Mieter nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Schadens ursächlich war noch sich auf die Feststellung des Schadenshergangs oder der Schadenshöhe ausgewirkt hat.
6. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
Zahlt der Mieter die Schadensminderungsgebühr trotz Fälligkeit und Verzug nicht, ist der Vermieter berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten, wenn er dies zuvor angekündigt hat. Die Verpflichtung zur Zahlung der bereits entstandenen Gebühr bleibt unberührt. Die Haftungsbegrenzung endet mit Zugang der Rücktrittserklärung; danach haftet der Mieter wieder unbeschränkt.
7. Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte
Steht dem Mieter wegen Verlust oder Beschädigung eines Mietgegenstandes ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, tritt der Mieter diesen Anspruch bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes der vermieteten Gegenstände bereits jetzt an den Vermieter ab und berechtigt diesen, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Die Haftung des Mieters bleibt davon unberührt.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
8.2 Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform; das gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Individualabreden können ausdrücklich getroffen werden.
8.3 Diese Vereinbarung ist Bestandteil des jeweiligen Mietvertrages. Sie begründet keinen Versicherungsvertrag und keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung.
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